§1 Satzung des Vereins

Name: „AWS Aniridie-Wagr e.V.“

Die „AWS Aniridie-Wagr e.V.“ nachfolgend Verein genannt, ist ein Zusammenschluss von Eltern blinder und sehbehinderter Kinder und erwachsenen Betroffenen mit der seltenen Augenfehlbildung Aniridie oder dem Wagr Syndrom sowie anderer natürlicher oder juristischer Personen. Sie ist eine Selbsthilfeorganisation für Eltern mit blinden und sehbehinderten und mehrfachbehinderten Kindern und deren Angehörigen sowie betroffenen Erwachsenen.

 

§2 Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist in Michelau (Bayern). Der Verein wird nach Gründung im Vereinsregister des Amtsgerichts Coburg eingetragen und erhält den Zusatz „e.V.“

Als Anschrift des Vereins gilt die der/des Vorsitzenden.

 

§3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Zweck des Vereins ist im Wesentlichen der Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die Unterstützung der Eltern blinder und sehbehinderter mehrfachbehinderter Kinder und Jugendlicher mit Aniridie oder Wagr Syndrom, erwachsener Betroffener sowie aller sonstigen Interessierten. Schwerpunkt ist hierbei die Hilfe zur Selbsthilfe durch praktische Lebenshilfe, emotionale Unterstützung und Motivation. Darüber hinaus vertritt der Verein die Belange seiner Mitglieder nach außen. Weiterer Zweck ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der konservativen und operativen Behandlung der Aniridie sowie der Prävention der zur Erblindung führenden Komplikationen durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Daneben kann der Verein diesen Zweck auch unmittelbar selbst verfolgen.
  1. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
  • Beratung von Eltern sehbehinderter und blinder Kindern mit Aniridie oder Wagr Syndrom bei allen Fragen und Problemen.
  • Informationen über alle allgemein interessierenden Dinge für Eltern blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendlicher sowie Beratung von erwachsenen Betroffenen.
  • Kontaktpflege zu Behörden, politischen Parteien und anderen Blinden- und Selbsthilfeorganisationen sowie zu den Einrichtungen für sehbehinderte und blinde Schüler in Deutschland und im europäischen Ausland.
  • Förderung von Freizeitaktivitäten blinder und sehbehinderter Menschen mit Aniridie oder Wagr.
  • Zusammenarbeit mit bzw. Förderung von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen wie beispielsweise Universitätskliniken

 

 

§4 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, für die besonders beauftragten Personen eine entsprechende Regelung zu treffen.

 

§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:

Eltern blinder oder/und sehbehinderter Kinder mit Aniridie oder Wagr Syndrom sowie erwachsene Betroffene.

Andere natürliche oder juristische Personen, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern.

  1. Die Mitgliedschaft muss beantragt werden. Sie beginnt durch schriftliche Bestätigung durch den Vorstand.
  1. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a.) bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung

b.) durch Austritt

c.) durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt ist jederzeit möglich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernsthaft gefährden würde. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen.

Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitglieds berührt nicht dessen Verpflichtungen zur Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrages. Bereits bezahlte Mitgliedbeiträge werden nach Austritt nicht anteilig zurückerstattet.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden.  Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend.

  1. Die Mitgliedsbeiträge (Struktur, Höhe, Fälligkeit, …) werden in der Beitragsordnung geregelt. Jedes Mitglied hat den aus der Beitragsordnung zugeordneten/festgesetzten Beitrag zu bezahlen. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung und Änderungen dieser. Höhere Beiträge können entrichtet werden.

 

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Mitgliederversammlung

 

§8 Der Vorstand

  1. Er besteht aus dem(r) Vorsitzenden, seinem(r) Stellvertreter(in), dem (der) Kassierer(in).
  1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der(die) Vorsitzende, sein(e) Stellvertreter(in) und der (die) Kassierer(in); sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann jedem Vorstandsmitglied generell oder für den Einzelfall Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden.
  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Jahre gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Sie können auch wiedergewählt werden.
  1. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütungen. Auslagen werden aber erstattet, soweit diese nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen.

Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstands hinausgehen:

  1. a) Entschädigung für den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwand
  2. b) angemessene Abgeltung des Zeitaufwands

gezahlt wird.

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vertreten des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit
  • Abstimmung von Aktivitäten und Vorgehensweisen mit anderen Vereinen und Organisationen i. S. des Vereinszwecks.
  • Organisieren von regionalen und überregionalen Veranstaltungen bzw. deren Unterstützung
  • Vertretung der Mitgliederinteressen in der Öffentlichkeit.
  1. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 Mal statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Solche Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

8.1 Der Kassierer

Er/sie führt die finanziellen Transaktionen des Vereins durch, erstellt den Kassenbericht gegenüber der Mitgliederversammlung.

Er/sie ist allein zeichnungsberechtigt für finanzielle Transaktionen.

Die Prüfung seiner/ihrer Arbeit erfolgt durch die Kassenprüfer, die auf der Mitgliederversammlung jedes Jahr neu bestimmt werden. 

8.2 Der Schriftführer

Er protokolliert die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

 

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Ausschließlich die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

a.) Wahl des Vorstandes,

b.) Entgegennahme der Geschäftsbereiche des Vorstandes,

c.) Entlastung des Vorstandes,

d.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

e.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über

f.) den Haushaltsplan

g.) Aufgaben des Vereins

h.) die Beitragsordnung

  1. Stimmberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet und keine Beitragsrückstände hat. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Enthaltungen werden grundsätzlich nicht mitgezählt, außer bei Beschlüssen, die den Zweck oder die Satzung des Vereins berühren.
  1. Die Mitgliederversammlung fasst alle ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand lädt alle Mitglieder schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung kann auf digitalem Weg durch Einrichtung der Möglichkeit einer Video-Konferenz durchgeführt werden, um den bundesweit verteilten Mitgliedern die Teilnahme hieran zu ermöglichen und zu erleichtern.

Mitglieder sind berechtigt, Anträge zur Tagesordnung bis 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Die Art der Abstimmung über Beschlüsse bestimmt der/die Versammlungsleiter*in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der /die Versammlungsleiter*in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der/die Schriftführer*in und der geschäftsführende Vorstand zu unterzeichnen haben.

 

  1. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

§10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Aniridie.

 

 

§11 Änderung des Vereinszwecks und Satzungsänderungen

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  1. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 11.06.2021 von der Mitglieder-versammlung der „AWS Aniridie-Wagr e.V.“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Telefon

09571 / 97 38 575

Handy

01522 / 95 25 350

E-Mail

info@aniridie-wagr.de

Adresse

Georg-Friedrich-Händel-Str. 7
96247 Michelau